223.2
CH-NW
§ 25 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Unterkunft
Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten
§ 25 NAV Landwirtschaft · Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Unterkunft
1. Die arbeitgebende Person ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der arbeitnehmenden Person zu schützen.
2. Die arbeitgebende Person ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS (Richtlinie 6508) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
3. Die arbeitnehmende Person ist verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.
4. Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, hat die arbeitnehmende Person Anspruch auf eine quantitative und qualitative hinreichende Unterkunft.