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223.2 CH-NW

§ 24 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Schutz der Persönlichkeit

Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten
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§ 24 NAV Landwirtschaft · Schutz der Persönlichkeit

1. Die arbeitgebende Person hat die Persönlichkeit und die Gesundheit der arbeitnehmenden Person zu achten und zu schützen.

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