223.2
CH-NW
§ 24 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Schutz der Persönlichkeit
Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten
§ 24 NAV Landwirtschaft · Schutz der Persönlichkeit
1. Die arbeitgebende Person hat die Persönlichkeit und die Gesundheit der arbeitnehmenden Person zu achten und zu schützen.