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223.2 CH-NW

§ 23 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ferien

Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien
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§ 23 NAV Landwirtschaft · Ferien

1. Arbeitnehmende Personen haben je Kalenderjahr Anspruch auf wenigstens vier Wochen Ferien.

2. Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien haben arbeitnehmende Personen

1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr;

2. nach fünf Dienstjahren, wenn sie das 50. Altersjahr zurückgelegt haben.

3. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.

4. Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushaltes vereinbar ist.

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