223.2
CH-NW
§ 22 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Bezahlter Urlaub
Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien
§ 22 NAV Landwirtschaft · Bezahlter Urlaub
1. Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass diese Tage an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden
1. eigene Trauung: 2 Tage
2. bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils: 1 Tag
3. bei Geburt eines eigenen Kindes: 2 Tage
4. bei Todesfall
a) der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder eines Kindes: 3 Tage
b) von Eltern und Geschwister: 2 Tage
5. bei eigenem Wohnungswechsel (je Jahr): 1 Tag
6. militärische Rekrutierung: 2 Tage