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223.2 CH-NW

§ 22 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Bezahlter Urlaub

Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien
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§ 22 NAV Landwirtschaft · Bezahlter Urlaub

1. Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass diese Tage an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden

1. eigene Trauung: 2 Tage

2. bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils: 1 Tag

3. bei Geburt eines eigenen Kindes: 2 Tage

4. bei Todesfall

a) der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder eines Kindes: 3 Tage

b) von Eltern und Geschwister: 2 Tage

5. bei eigenem Wohnungswechsel (je Jahr): 1 Tag

6. militärische Rekrutierung: 2 Tage

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