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223.2 CH-NW

§ 20 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Freizeit 1. wöchentliche Freizeit

Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien
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§ 20 NAV Landwirtschaft · Freizeit 1. wöchentliche Freizeit

1. Die arbeitnehmende Person hat jede Woche Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag. Kann diese Freizeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, muss sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert oder die entsprechende Arbeitszeit als Überstunden ausbezahlt werden.

2. Je Monat müssen mindestens zwei ganze freie Tage auf einen Sonntag fallen.

3. Unter besonderen Umständen kann der arbeitnehmenden Person mit deren Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.

4. Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

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