§ 2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2 NAV Landwirtschaft · Ausnahmen vom Geltungsbereich
1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für Personen, die zur arbeitgebenden Person in folgendem Verhältnis stehen
1. Ehegattin oder Ehegatte;
2. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
3. Verwandte in auf- und absteigender Linie;
4. Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;
5. Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner.
2. Er gilt nicht
1. für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen;
2. für landwirtschaftlich arbeitnehmende Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.