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223.2 CH-NW

§ 2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 NAV Landwirtschaft · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für Personen, die zur arbeitgebenden Person in folgendem Verhältnis stehen

1. Ehegattin oder Ehegatte;

2. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;

3. Verwandte in auf- und absteigender Linie;

4. Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;

5. Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner.

2. Er gilt nicht

1. für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen;

2. für landwirtschaftlich arbeitnehmende Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.

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