Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223.2 CH-NW

§ 19 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Versicherung bei Krankheit

Lohn
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 NAV Landwirtschaft · Versicherung bei Krankheit

1. Die arbeitgebende Person kontrolliert, dass sich die arbeitnehmende Person auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) für Krankenpflege versichert.

2. Die arbeitgebende Person versichert die arbeitnehmende Person gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.

3. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen.

4. Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulasten der arbeitgebenden und der arbeitnehmenden Person.

← § 18 NAV Landwirtschaft Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Geltungsbereich § 20 NAV Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →