§ 18 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit
§ 18 NAV Landwirtschaft · Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit
1. Ist die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf den darauf entfallenden Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn
1. im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
2. im 2. Dienstjahr: 1 Monat
3. im 3. und 4. Dienstjahr: 2 Monate
4. im 5. bis zum 9. Dienstjahr: 3 Monate
5. im 10. bis zum 14. Dienstjahr: 4 Monate
6. im 15. bis zum 19. Dienstjahr: 5 Monate
7. ab 20. Dienstjahr: 6 Monate
2. Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
3. Im Übrigen gelten Art. 324a und Art. 324b OR.