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§ 17 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Sozialversicherungen

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§ 17 NAV Landwirtschaft · Sozialversicherungen

1. Sowohl die arbeitgebende Person als auch die arbeitnehmende Person sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt und beitragspflichtig.

2. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitgebenden Person zu entrichten.

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