223.2
CH-NW
§ 17 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Sozialversicherungen
Lohn
§ 17 NAV Landwirtschaft · Sozialversicherungen
1. Sowohl die arbeitgebende Person als auch die arbeitnehmende Person sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt und beitragspflichtig.
2. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitgebenden Person zu entrichten.