223.2
CH-NW
§ 16 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Auszahlung des Lohnes
Lohn
§ 16 NAV Landwirtschaft · Auszahlung des Lohnes
1. Der Lohn samt allfälligen Familien- und Kinderzulagen sowie ein allfälliger Lohnzuschlag sind unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens am Ende jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung auszubezahlen.
2. Bei saisonal bedingter Arbeit ist ein allfälliger Lohnzuschlag am Ende der Saison auszubezahlen.