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223.2 CH-NW

§ 16 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Auszahlung des Lohnes

Lohn
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§ 16 NAV Landwirtschaft · Auszahlung des Lohnes

1. Der Lohn samt allfälligen Familien- und Kinderzulagen sowie ein allfälliger Lohnzuschlag sind unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens am Ende jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung auszubezahlen.

2. Bei saisonal bedingter Arbeit ist ein allfälliger Lohnzuschlag am Ende der Saison auszubezahlen.

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