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223.2 CH-NW

§ 15 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Lohnzuschläge

Lohn
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§ 15 NAV Landwirtschaft · Lohnzuschläge

1. Für Arbeitszeit in der Nacht gemäss § 11 ist ein Nachtzeitzuschlag von 25 Prozent geschuldet.

2. Für Überstunden ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet, sofern sie nicht mittels Freizeit kompensiert wird.

3. Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz (ArG).

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