§ 14 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Naturallohn
§ 14 NAV Landwirtschaft · Naturallohn
1. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der arbeitgebenden Person, so hat diese für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese Leistungen gelten als Naturallohn.
2. Die Höhe des Naturallohnes richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).
3. Ein allfälliger Naturallohn ist schriftlich zu vereinbaren.
4. Besteht der Lohn der arbeitnehmenden Person aus Bar- und Naturallohn und wird der Naturallohn entgegen der Abmachung nicht vollständig gewährt, so tritt an dessen Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
5. Der Anspruch auf Naturallohn besteht auch während den Ferien, den freien Tagen, dem Mutterschaftsurlaub und der unverschuldeten Arbeitsverhinderung.