223.2
CH-NW
§ 13 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Lohn
Lohn
§ 13 NAV Landwirtschaft · Lohn
1. Der Brutto-Monatslohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der arbeitnehmenden Person entsprechen.
2. Der Mindestansatz richtet sich nach der jeweils aktuellen "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft".
3. Die Familien- und Kinderzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Sie dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.