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223.2 CH-NW

§ 12 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ruhezeit

Arbeitszeitregelung
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§ 12 NAV Landwirtschaft · Ruhezeit

1. Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden.

2. Der arbeitnehmenden Person ist im Durchschnitt über einen Zeitraum von zwei Wochen mindestens eine tägliche Ruhezeit von zehn Stunden zu gewähren.

3. Der arbeitnehmenden Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist immer eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

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