223.2
CH-NW
§ 11 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Nachtruhe
Arbeitszeitregelung
§ 11 NAV Landwirtschaft · Nachtruhe
1. Während dem Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr besteht Nachtruhe und es wird keine Arbeitszeit geplant.