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§ 11 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Nachtruhe

Arbeitszeitregelung
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§ 11 NAV Landwirtschaft · Nachtruhe

1. Während dem Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr besteht Nachtruhe und es wird keine Arbeitszeit geplant.

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