223.2
CH-NW
§ 10 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Pause
Arbeitszeitregelung
§ 10 NAV Landwirtschaft · Pause
1. Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens 15 Minuten Pause je Halbtag.
2. Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert in der Regel eine Stunde, mindestens jedoch 30 Minuten. Darin inbegriffen ist die Essenszeit.
3. Als Pause gilt die Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person dem Betrieb nicht zur Verfügung steht.