223.2
CH-NW
§ 1 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 NAV Landwirtschaft · Geltungsbereich
1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Nidwalden.
2. Er findet Anwendung auf alle Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse von arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Nebenbetrieb beschäftigt sind.
3. Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktika, Au-Pair und für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.