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223.2 CH-NW

§ 1 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 NAV Landwirtschaft · Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Nidwalden.

2. Er findet Anwendung auf alle Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse von arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Nebenbetrieb beschäftigt sind.

3. Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktika, Au-Pair und für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.

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