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223.1 CH-NW

§ 9 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Pause

Arbeitszeitregelung
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§ 9 NAV Hauswirtschaft · Pause

1. Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause je Tag.

2. Als Pause gilt die Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.

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