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223.1 CH-NW

§ 7 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Wöchentliche Arbeitszeit

Arbeitszeitregelung
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§ 7 NAV Hauswirtschaft · Wöchentliche Arbeitszeit

1. Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten, Rufbereitschaft oder Pausen.

2. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 45 Stunden.

3. Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende begründete Überzeit darf elf Stunden je Woche nicht überschreiten und nicht mehr als 260 Stunden je Kalenderjahr betragen.

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