§ 6 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Aktive Arbeitszeit, Präsenzzeit und Rufbereitschaft
§ 6 NAV Hauswirtschaft · Aktive Arbeitszeit, Präsenzzeit und Rufbereitschaft
1. Die arbeitnehmende Person leistet ihre Arbeit durch
1. aktive Arbeitszeit, während der sie hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet, die zu betreuende Person unterstützt oder dieser Gesellschaft leistet;
2. Präsenzzeit, während der sie sich im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält und sich zur Verfügung halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;
3. Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses die telefonische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet sein muss. Sie ist der Präsenzzeit gleichgestellt.
2. Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden Person und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven Arbeitsort gilt als aktive Arbeitszeit.
3. Es ist nicht zulässig, eine arbeitnehmende Person, die zur Erfüllung der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit und Rufbereitschaft anzustellen. Für neun Stunden geleistete Arbeit müssen mindestens vier Stunden als aktive Arbeitszeit angerechnet werden.