223.1
CH-NW
§ 5 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ergänzendes Recht
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 NAV Hauswirtschaft · Ergänzendes Recht
1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen Abreden getroffen haben, finden die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) Anwendung.
2. Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.