223.1
CH-NW
§ 4 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Abweichende Abreden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 NAV Hauswirtschaft · Abweichende Abreden
1. Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im Rahmen der Rechtsordnung zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2. Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.