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223.1 CH-NW

§ 30 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Abgangsentschädigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 30 NAV Hauswirtschaft · Abgangsentschädigung

1. Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeitnehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihr die arbeitgebende Person eine Abgangsentschädigung auszurichten.

2. Die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie die Berücksichtigung von Ersatzleistungen richten sich nach Art. 339b bis 339d OR.

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