223.1
CH-NW
§ 29 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Arbeitszeugnis
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 29 NAV Hauswirtschaft · Arbeitszeugnis
1. Die arbeitnehmende Person kann jederzeit von der arbeitgebenden Person ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2. Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert auszuhändigen.