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223.1 CH-NW

§ 28 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 28 NAV Hauswirtschaft · Kündigung

1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung.

2. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei gekündigt werden. Art. 335 ff. OR sind anwendbar.

3. Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit Eintritt dieses Ereignisses beziehungsweise nach Ablauf der Befristung.

4. Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt beim Tod der arbeitnehmenden Person das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 338 OR.

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