§ 22 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Arbeitsbedingungen
§ 22 NAV Hauswirtschaft · Arbeitsbedingungen
1. Die arbeitnehmende Person, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch
1. auf Achtung ihrer Privatsphäre;
2. auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Die arbeitnehmende Person kann verlangen, das eigene Essen selbst zubereiten zu dürfen. Sie hat dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien;
3. auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss
a) den hygienischen Anforderungen entsprechen;
b) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
c) gut geheizt und belüftet sein;
d) ausreichend möbliert sein, insbesondere mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode;
e) ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können;
4. auf unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen, insbesondere Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad und auf Mitbenützung der Waschküche.