Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223.1 CH-NW

§ 22 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Arbeitsbedingungen

Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 NAV Hauswirtschaft · Arbeitsbedingungen

1. Die arbeitnehmende Person, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch

1. auf Achtung ihrer Privatsphäre;

2. auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Die arbeitnehmende Person kann verlangen, das eigene Essen selbst zubereiten zu dürfen. Sie hat dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien;

3. auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss

a) den hygienischen Anforderungen entsprechen;

b) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;

c) gut geheizt und belüftet sein;

d) ausreichend möbliert sein, insbesondere mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode;

e) ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können;

4. auf unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen, insbesondere Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad und auf Mitbenützung der Waschküche.

← § 21 NAV Hauswirtschaft Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Geltungsbereich § 23 NAV Hauswirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →