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223.1 CH-NW

§ 21 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ferien

Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien
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§ 21 NAV Hauswirtschaft · Ferien

1. Arbeitnehmende Personen haben je Kalenderjahr Anspruch auf wenigstens vier Wochen Ferien.

2. Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien haben arbeitnehmende Personen

1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr;

2. nach fünf Dienstjahren, wenn sie das 50. Altersjahr zurückgelegt haben.

3. Die Zeit, in welcher sich die arbeitnehmende Person mit der arbeitgebenden Person auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.

4. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.

5. Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushaltes vereinbar ist.

6. Während den Ferien sind der Barlohn und, falls freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung gemäss AHVV oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

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