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223.1 CH-NW

§ 2 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 NAV Hauswirtschaft · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht

1. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen;

2. für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die dem öffentlichen Recht des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde unterstehen;

3. für die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV);

4. für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.

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