223.1
CH-NW
§ 2 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 NAV Hauswirtschaft · Ausnahmen vom Geltungsbereich
1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht
1. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen;
2. für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die dem öffentlichen Recht des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde unterstehen;
3. für die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV);
4. für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.