223.1
CH-NW
§ 19 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - 2. zusätzliche Freizeit
Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien
§ 19 NAV Hauswirtschaft · 2. zusätzliche Freizeit
1. Hat die arbeitnehmende Person an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, Arbeit zu leisten, ist ihr ein zusätzlicher freier Halbtag zu gewähren.
2. Nach erfolgter Kündigung sind der arbeitnehmenden Person die üblichen freien Stunden zu gewähren, die für die Suche einer anderen Arbeitsstelle erforderlich sind.