§ 18 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Freizeit 1. wöchentliche Freizeit
§ 18 NAV Hauswirtschaft · Freizeit 1. wöchentliche Freizeit
1. Die arbeitnehmende Person hat jede Woche Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben oder zusammengelegt werden.
2. Während der Freizeit darf die arbeitnehmende Person das Haus verlassen, steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet keine Rufbereitschaft. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden.
3. Der ganze freie Tag beinhaltet zudem keine Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft am Abend und soll, wenn möglich am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich, den ganzen freien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wochentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.