§ 12 Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft
§ 12 NAV Hauswirtschaft · Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft
1. Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze für die Präsenzzeit und Rufbereitschaft festlegt, ist die arbeitnehmende Person am Tag und während der Nachtruhe wie folgt zu entschädigen
1. zu 25 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 5.- pro Stunde, wenn sie höchstens 12 aktive Arbeitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss;
2. zu 35 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 7.- pro Stunde, wenn sie durchschnittlich zwischen 13 und 30 aktive Arbeitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss;
3. zu 50 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 10.- pro Stunde, wenn sie durchschnittlich mehr als 30 aktive Arbeitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss.
2. Wenn die arbeitnehmende Person während der geplanten Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz tätigt, zählt dieser als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.