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214.3 CH-NW

§ 8 Hypothekar-Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Hypothekar-Gesetz

1. Die Gebühren für Eintragungen und Ausfertigungen von Grundpfandtiteln fallen in die Staatskasse.

2. Der Amtsnotar hat sich über die nötigen Kenntnisse und Eigenschaften auszuweisen und eine Realkaution von Fr. 10'000 zu leisten und wird auf gewissenhafte Erfüllung der durch Reglement oder Vereinbarung ihm überbundenen Pflichten von Landammannamte beeidigt oder ins Handgelübde genommen.

3. Der Amtsnotar ist dem Amtszwange und der Pflicht zur Übernahme von Vormundschaften nicht unterworfen.

4. Seine Amtsführung ist durch den Regierungsrat in angemessenen Zwischenräumen einer Prüfung zu unterziehen.

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