214.3
CH-NW
§ 7 Hypothekar-Gesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Hypothekar-Gesetz
1. Das Hypothekarprotokoll und die Grundbücher und alle daherigen Ausfertigungen, Nachträge, Eintragungen und Bescheinigungen werden von der Notariatskanzlei besorgt.
2. Diese verwaltet nebstdem die im Staatsarchiv liegenden und künftig einzulegenden Depositen von Wertschriften (Leibdinggülten, Kautionen, Werttitel der Gemeinalpen etc.).