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§ 6 Hypothekar-Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Hypothekar-Gesetz

1. Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger kann gegen einen Miteigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner (Zinser) ist, nur geltend gemacht werden, wenn sie auch ihm gegenüber erfolgt, und nur für jenen Betrag für den er aus der Betreibung des Schuldners (Zinsers) nicht bezahlt wurde.

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