Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.3 CH-NW

§ 5 Hypothekar-Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Hypothekar-Gesetz

1. Wenn die Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Korrektur ungerader Grenzen, Abrundung der Liegenschaft etc. annähernd gleichwertige Landparzellen vertauschen, so folgen bestehende Hypotheken dem neuen Gesetze.

← § 4 Hypothekar-Gesetz Allgemeine Bestimmungen § 6 Hypothekar-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →