214.3
CH-NW
§ 5 Hypothekar-Gesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Hypothekar-Gesetz
1. Wenn die Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Korrektur ungerader Grenzen, Abrundung der Liegenschaft etc. annähernd gleichwertige Landparzellen vertauschen, so folgen bestehende Hypotheken dem neuen Gesetze.