214.3
CH-NW
§ 4 Hypothekar-Gesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Hypothekar-Gesetz
1. Nur der wirkliche Besitzer des behafteten bezw. mitbehafteten Grundstückes, sowie dessen rechtliche Stellvertreter oder Bevollmächtigte sind zur Kündigung und Rückzahlung von Hypotheken, die vor dem 1. Januar 1912 errichtet worden sind, berechtigt, event. zu letzterer verpflichtet (unter Vorbehalt von § 24); ebenso ist nur der wirkliche Besitzer einer innerhalb der amtlichen Schatzung haftenden Gült und einer inner- oder ausserhalb derselben haftenden Versicherung, sowie dessen rechtliche Stellvertreter oder Bevollmächtigte zur Kündigung berechtigt.