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214.3 CH-NW

§ 3 Hypothekar-Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Hypothekar-Gesetz

1. Korporationen bedürfen zur Errichtung von Pfandrechten auf ihrem Grundbesitz der Bewilligung des Regierungsrates.

2. Hütten und Gebäude in Gemeinalpen und auf Grundbesitz Dritter dürfen nicht mit Pfandrechten belastet werden.

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