214.3
CH-NW
§ 27 Hypothekar-Gesetz
Die Versicherung
§ 27 Hypothekar-Gesetz
1. Geht das Pfandrecht an der Liegenschaft für eine versicherte Forderung infolge betreibungs- oder konkursamtliche Versteigerung des Unterpfandes ganz oder teilweise verloren, so haftet der Schuldner für den nicht gut gebotenen Teil als laufende Forderung persönlich und ist dieser Teil im Konkursfall ohne weitere Anmeldung des Gläubigers gleich den übrigen angemeldeten laufenden Schulden in V. Klasse zu kollozieren.