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214.3 CH-NW

§ 25 Hypothekar-Gesetz

Die Versicherung
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§ 25 Hypothekar-Gesetz

1. Ablösung und Besitzwechsel von Versicherungen oder von Teilen von Versicherungen, müssen, um Gültigkeit zu haben, auf Angabe des bisherigen Versicherungsinhabers oder auf Vorlage einer Bescheinigung desselben, dass die Versicherung abbezahlt sei, bezw. einer dritten Person zugeschrieben werden könnte, sowohl am Hypothekarprotokoll resp. am betreffenden Gültensatz, als auf dem Versicherungsakt selbst von der Hypothekarkanzlei vorgemerkt sein.

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