214.3
CH-NW
§ 24 Hypothekar-Gesetz
Die Versicherung
§ 24 Hypothekar-Gesetz
1. Wird eine Liegenschaft freiwillig verkauft oder veräussert, so haftet nebst dem neuen Erwerber der bisherige Inhaber für die einer Versicherung zu Grunde liegende Forderung noch sechs Monate, von dem Zeitpunkt an, wo die betreffende Handänderung dem Versicherungsinhaber mitgeteilt wurde.
2. Wird der frühere Gutsinhaber innert dieser Frist betrieben, so bleibt derselbe bis zum Schluss der Betreibung haftbar.