§ 23 Hypothekar-Gesetz
§ 23 Hypothekar-Gesetz
1. Verzinsliche Versicherungen innerhalb oder ausserhalb der amtlichen Güterschatzung sind unter Beobachtung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist kündbar. Der Versicherungszins ist gleich dem Gültzins jährlich auf Martini (11. November) fällig, sofern nicht ein anderes Zinsdatum ausdrücklich bedungen und im Versicherungsakt enthalten ist. Wo die Verzinsung der versicherten Summe nicht ausdrücklich bedungen, oder bisher erfolgt ist, gilt dieselbe als unverzinslich. Für Kündigung und Rückzahlung von Versicherungen gelten im übrigen die gleichen Vorschriften, wie für die Gülten. (§12, Abs. 2, 3, 4; §13, Abs. 2; §14, 15, 17.)
2. Bei Versicherungen für Zahlungen, für die ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart ist, hat eine vorherige Kündigung nicht stattzufinden.