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214.3 CH-NW

§ 22 Hypothekar-Gesetz

Die Versicherung
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§ 22 Hypothekar-Gesetz

1. Durch die Versicherung ist ein Grundstück für eine bestimmte Forderung oder Leistung mit oder ohne Zins verpfändet, in dem Sinne, dass die versicherte Summe, sofern sie eine verfallene Barforderung decken soll, sowohl vom Gläubiger gekündet, als auch vom Schuldner abbezahlt werden kann.

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