214.3
CH-NW
§ 21 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 21 Hypothekar-Gesetz
1. Wenn von einer Gült dreissig Jahre lang kein Zins bezogen oder gefordert werden, so ist dieselbe durch Verjährung erloschen.
2. Wenn ab einer Liegenschaft bis zur Gültenbereinigung der betreffenden Gemeinde dreissig Jahr lang ohne Widerspruch für eine Gült der Zins entrichtet worden, so hat der Liegenschaftsbesitzer die betreffende Gült abzulösen.