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214.3 CH-NW

§ 20 Hypothekar-Gesetz

Die kantonalrechtliche Gült
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§ 20 Hypothekar-Gesetz

1. Bei jeder Handänderung von Liegenschaften, welche mit Hypotheken belastet sind, hat der bisherige Besitzer dem neuen Erwerber eine genaue Zinsliste, oder ein Verzeichnis der darauf haftenden Hypotheken mit Angabe der Eigentümer zu behändigen.

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