Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.3 CH-NW

§ 2 Hypothekar-Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Hypothekar-Gesetz

1. Die amtliche Güterschatzung ist alle 15 Jahre zu revidieren. Diese Revision, sowie die erste Schatzung von Neubauten erfolgt auf Staatskosten.

← § 1 Hypothekar-Gesetz Allgemeine Bestimmungen § 3 Hypothekar-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →