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214.3 CH-NW

§ 19 Hypothekar-Gesetz

Die kantonalrechtliche Gült
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§ 19 Hypothekar-Gesetz

1. Soll eine Gült in zwei oder mehrere Teile getrennt werden, so ist solches sowohl am betreffenden Gültensatz oder Protokoll als auf dem ursprünglichen Gülttitel zu bemerken. Für den oder die auszuschreibenden Teile sind besondere Titel zu errichten. Für den vordersten Teil der Gült, der den ursprünglichen Vorgang behält, ist die alte Urkunde, mit genannter Bemerkung versehen, beizubehalten.

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