214.3
CH-NW
§ 18 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 18 Hypothekar-Gesetz
1. Gülten ausserhalb der amtlichen Güterschatzung können vom Schuldner ohne vorherige Kündigung auf beliebige Zeit abbezahlt werden. Im Falle der Rückzahlung sind nebst dem Kapitalbetrag allfällig ausstehenden verfallene Zinsen und der laufende Zins bis zum Tage der Abzahlung dem Gläubiger zu entrichten.
2. Der Gläubiger kann Gülten ausserhalb der amtlichen Güterschätzung gemäss § 12 kündigen.