214.3
CH-NW
§ 17 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 17 Hypothekar-Gesetz
1. Wird eine gemäss § 12 gekündete Gült auf nächstfolgenden Zahlungstermin nicht abbezahlt, so kann der Gültinhaber innert Monatsfrist für Zins und Kapital und daherige Kosten Betreibung auf Grundpfandverwertung anheben. Unterlässt er dieses, so bleibt die Gült in ihrem Range fortbestehen.