214.3
CH-NW
§ 16 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 16 Hypothekar-Gesetz
1. Wenn eine Gült gemäss Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes vom Schuldner abbezahlt ist, so ist demselben der betreffende Gülttitel unentsiegelt aushinzugeben.