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214.3 CH-NW

§ 16 Hypothekar-Gesetz

Die kantonalrechtliche Gült
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§ 16 Hypothekar-Gesetz

1. Wenn eine Gült gemäss Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes vom Schuldner abbezahlt ist, so ist demselben der betreffende Gülttitel unentsiegelt aushinzugeben.

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