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214.3 CH-NW

§ 14 Hypothekar-Gesetz

Die kantonalrechtliche Gült
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§ 14 Hypothekar-Gesetz

1. Wird eine Gült laut Gesetz zur Rückzahlung gekündet, deren zinspflichtiges Unterpfand vor dem nächstfolgenden Zahlungstermin in anderen Besitz übergeht, so ist dem neuen Liegenschaftserwerber davon Mitteilung zu machen und die Kündigung im betreffenden Akte vorzumerken. Der Gläubiger kann die Zahlung am neuen Besitzer fordern und dieser tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Grundbesitzers hinsichtlich Rückzahlung und Eigentum der gekündeten Hypothek.

2. Bei der Ablösung gekündeter Gülten innert der amtlichen Güterschatzung ist, sofern die Gült inzwischen in andere Hände übergegangen ist, auf Verlangen die amtliche Bescheinigung richtig erfolgter Kündigung demjenigen vorzuweisen, welcher die Gült dannzumal besitzt, bezw. in Verwahrung hat.

3. Kommt eine gekündete Gült in anderen Besitz, so hat der bisherige Besitzer oder der neue Erwerber von dem Besitzwechsel dem Gültschuldner unverweilt Kenntnis zu geben.

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